Ein Beitrag über das Prostituiertenschutzgesetz – ohne Paragraphendeutsch, aber mit allem, was wirklich wichtig ist.
Ich lese hier immer wieder Fragen, die im Kern auf dasselbe hinauslaufen: „Ist das eigentlich legal?“, „Muss ich mich irgendwo anmelden?“, „Was darf mein Kunde eigentlich verlangen – und was nicht?“ Deshalb einmal grundsätzlich, in aller Ruhe, von mir als Juristin: kein Paragraphen-Marathon, sondern das, was im Alltag zählt.
Vorab die Pflichtformel, die trotzdem stimmt: Das hier ist keine individuelle Rechtsberatung. Zuständig und im Detail unterschiedlich sind die einzelnen Bundesländer und Kommunen. Bei konkreten Fragen zur eigenen Situation führt am persönlichen Beratungsgespräch kein Weg vorbei.
Das Gesetz, um das es geht
Seit dem 1. Juli 2017 gibt es das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Es ist nicht dasselbe wie das ältere Prostitutionsgesetz von 2001 – das hatte vor allem dafür gesorgt, dass Verträge in der Sexarbeit überhaupt zivilrechtlich einklagbar wurden. Das ProstSchG setzt eine Ebene obendrauf: ein behördliches Kontroll- und Schutzsystem, das für alle gilt, die ab 18 Jahren sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten, und für alle, die ein Prostitutionsgewerbe betreiben – ob Studio, Laufhaus, Event oder Vermittlungsagentur.
Der Gesetzgeber wollte damit drei Dinge gleichzeitig erreichen: die sexuelle Selbstbestimmung stärken, die Arbeitsbedingungen verbessern und Zwang beziehungsweise Ausbeutung früher erkennen. Ob das gelungen ist, wird bis heute diskutiert – dazu gleich mehr.
Was von euch verlangt wird, wenn ihr selbstständig arbeitet
Wer Sexarbeit aufnehmen möchte, muss das vorher persönlich bei der zuständigen Behörde am hauptsächlichen Arbeitsort anmelden. Mitzubringen sind unter anderem Ausweis, zwei Passfotos und ein Nachweis über eine gesundheitliche Beratung, die nicht älter als drei Monate sein darf. Wer will, kann sich eine Aliasbescheinigung ausstellen lassen – nach außen läuft dann der Arbeitsname statt des Klarnamens.
Die Bescheinigung gilt zwei Jahre ab 21, ein Jahr darunter, und muss während der Tätigkeit mitgeführt werden. Dazu kommt die gesundheitliche Beratung selbst – ausdrücklich keine körperliche Untersuchung, kein Zwangstest, sondern ein vertrauliches Gespräch, das je nach Alter alle sechs oder zwölf Monate wiederholt werden muss.
Und dann ist da noch die Kondompflicht beim Geschlechtsverkehr, die ausdrücklich beide Seiten trifft – Kundschaft eingeschlossen. Wer dagegen verstößt, riskiert als Kunde ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro. Werbung ohne Kondom, egal wie verklausuliert formuliert, ist untersagt.
Was von Betreibern verlangt wird
Wer ein Gewerbe betreibt – also Räume vermittelt oder Termine organisiert – braucht dafür eine behördliche Erlaubnis. Zuverlässigkeit und ein tragfähiges Betriebskonzept gehören zu den Voraussetzungen. Im Alltag bedeutet das: nur mit gültig angemeldeten und beratenen Personen arbeiten, Hygieneartikel bereithalten, Rückzugsräume und funktionierende Notrufmöglichkeiten schaffen – und ausdrücklich keine Vorgaben zu Art und Umfang der angebotenen Leistungen machen. Das Weisungsrecht ist hier bewusst eng gehalten.
Was das Gesetz bewusst nicht regelt
Ein Punkt, der oft durcheinandergerät: Die Anmeldung nach ProstSchG ist kein Steuerbescheid. Einkommen aus Sexarbeit ist ganz normal steuerpflichtig – das steht im Steuerrecht, nicht hier. Auch Sperrbezirke, in denen die Tätigkeit örtlich untersagt sein kann, regeln Länder und Kommunen gesondert. Und strafbare Ausbeutung, Zwang oder Menschenhandel stehen im Strafgesetzbuch – mit eigenen, deutlich schärferen Konsequenzen.
Kurz und praktisch
Für alle, die selbstständig arbeiten: Gesundheitliche Beratung holen, Anmeldegespräch führen, Bescheinigung immer griffbereit haben, Fristen im Blick behalten. Wer über eine Agentur arbeitet, sollte prüfen, ob diese selbst erlaubnispflichtig ist und ob sie sich an die Grenze hält, keine Vorgaben zu den Leistungen zu machen.
Für Kunden: Eine eigene Anmeldepflicht gibt es für euch nicht. Was es gibt, ist die Pflicht, beim Geschlechtsverkehr auf ein Kondom zu bestehen beziehungsweise es zu verwenden – das ist keine Verhandlungssache. Und: Eine fehlende Anmeldung auf Seiten der Anbieterin macht die Buchung für euch nicht automatisch strafbar. Anders sieht es aus, wenn Anhaltspunkte für Zwang, Ausbeutung oder Minderjährigkeit bestehen – das ist strafrechtlich relevant und keine Grauzone.
Wo das Ganze gerade steht
Ende 2025 waren rund 32.500 Personen offiziell registriert – die tatsächliche Zahl dürfte deutlich höher liegen, was zeigt, dass ein erheblicher Teil der Realität am Gesetz vorbeiläuft. Die 2025 vorgelegte Evaluation attestiert dem ProstSchG, seine Ziele nur teilweise erreicht zu haben: uneinheitliche Umsetzung zwischen den Bundesländern, Datenschutzbedenken durch die Registrierung, Zweifel daran, ob Zwangslagen dadurch tatsächlich besser erkannt werden. Eine Expertenkommission arbeitet 2026/2027 an Vorschlägen. Bis dahin gilt das Gesetz unverändert weiter.
Verbände fordern unterschiedlich viel – von einer freiwilligen statt verpflichtenden Anmeldung bis zu schärferen Sanktionen für Kunden. Das ist Politik, kein geltendes Recht. Geltendes Recht bleibt bis auf Weiteres: anmelden, beraten lassen, Kondom beim Geschlechtsverkehr, Betreiber brauchen eine Erlaubnis.
Auch das hier ist keine Rechtsberatung, sondern eine allgemeine Einordnung. Der amtliche Gesetzestext steht auf gesetze-im-internet.de, die zuständige Behörde findet ihr über eure Stadt- oder Kreisverwaltung unter „Prostitution anmelden“.
